EHRI-BF-19380122_DE

Gendarmeriepostenkommando Wolfsthal über aufgegriffene ausländische Individuen und deren Überstellung an die nächste Grenzstation

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Von einigen Posten des hiesigen Bezirkes werden die wegen unbefugter Einreise oder sonst vagabundierenden aufgegriffenen ausländischen Personen zwecks Außerlandschaffung dem Posten Wolfsthal überstellt.

Die überstellten Leute sind meistens ganz ausgehungert, staaten- und mittellos. Sie verlangen daher fast immer zum Essen. Oft sind die Aufgegriffenen infolge Hunger und schlechter Witterung völlig erschöpft und zur Weitereskortierung unfähig, so daß sie gelabt werden müssen.

Durch die Überstellungen der Aufgegriffenen durch andere Dienststellen anher häufen sich auch die Schüblingseskorten, was mit Rücksicht auf den schwachen Postenstand für den übrigen Dienst sich gewiß nicht günstig auswirkt.

Dies würde bei einer Einlieferung der Aufgegriffenen an die nächste Schubstation vermieden werden, weil Schüblinge von der Schubstation nur einmal im Tage falls Schüblinge vorhanden sind durch den am Sitze der Schubstation befindlichen Posten anher überstellt werden. Auch würden die Aufgegriffenen in der Schubstation verpflegt und im Falle der Notwendigkeit ärztlich behandelt werden.

Da die ganze tschechische Grenze durch Drahtverhaue und Grenzbefestigungen abgesperrt und militärisch bewacht ist, sind hier Außerlandschaffungen fast unmöglich und es müssen die Schüblinge an die ungarische Grenze (Dreiländerecke) nach Kittsee eskortiert werden. Oft kommt es vor, daß ein Beamter einer Schüblingseskorte nach Kittsee einrückt und gleich wieder von einem anderen Posten einen überstellten Aufgegriffenen übernehmen und mit diesem abermals nach Kittsee abgehen muß, weil die anderen Beamten des Postens im Außendienst stehen.

Aus den angeführten Gründen wird daher gebeten, die Posten, mit Ausnahme jener am Sitze einer Schubstation befindlichen, anzuweisen, aufgegriffene ausländische unbefugt eingereiste Individuen nicht an den Posten Wolfsthal zu überstellen, sondern diese ausnahmslos falls sie sonst keiner strafbaren Handlung verdächtigt sind nach dem Statth. Erlaß vom 29./12.1871, Zl:35762 (Gruppe X der L.G.Sammlung) mittels Aufgreifungsanzeige an die Schubstation einzuliefern.

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