Betrifft: Anordnung von Reichsverweisungen in Österreich.
Durch Erlaß des Reichsführers- SS und Chef der Deutschen Polizei im RMd J. vom 29.6.1938 S V 7 Nr. 1007/38-509-26, der der dortigen Dienststelle
bereits nachrichtlich zugegangen ist, bin ich ermächtigt worden, unerwünschte Ausländer, die sich in Österreich
aufhalten, aus dem Reichsgebiet auszuweisen.
Diese Ermächtigung gilt bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen ausländerpolizeilichen
Rechtes, mit dem im Herbst dieses Jahres zu rechnen ist, für das gesamte Reichsgebiet.
Ich übertrage diese Befugnis hiermit mit sofortiger Wirkung auf die Kriminalpolizeistellen
im Lande Österreich, je für ihren Dienstbereich. Die Kriminalpolizeistellen sind danach bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen
ausländerpolizeilichen Rechtes allein berechtigt, unerwünschte Ausländer aus dem Reichsgebiet auszuweisen. Als Anhaltspunkt für die Voraussetzung der
Reichsausweisung verweise ich auf § 2 des Gesetzes über die Reichsverweisung unerwünschter
Ausländer vom 23. März 1934, RGBl.I, S
13, der abschriftlich in der Anlage angeschlossen ist.
Die Ermittlungen über die Voraussetzungen des § 2 des zitierten Gesetzes haben wie bisher
die im § 5 Reichsschubgesetzes angeführten Behörden unter Beobachtung der
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Schubgesetzes (allfällige Inhaftnahme, Aufnahme des
Schubaktes ect.) durchzuführen und das Ergebnis mit den entsprechenden Anträgen der
zuständigen Kriminalpolizeistelle mitzuteilen, die sodann über den Antrag
zu entscheiden hat. Die rechtskräftige Reichsverweisung haben nach wie vor die Behörden zu
vollziehen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Reichsverwiesene aufhält.
Berufungen und Beschwerden sind mir zur Entscheidung vorzulegen.
[Stempel, Unterschrift]