Ordinations-Norm nach welcher sich alle Aerzte und Apotheker, welche auf Rechnung des Aerars oder eines unter Staats-Aufsicht stehenden Fondes Arzneien ordiniren oder bereiten, zu benehmen haben : Medicamenten-Formeln, welche auf Rechnung des Aerars oder eines, unter Staats-Aussicht stehenden Fondes der Kürze wegen blos mit ihrer Aufschrift genannt zu werden brauchen : Z. 22091
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