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468 OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 8. SPR. NO. $6.

sic nämlich die Berge weiter nutzniessen wollen, und da sie nun trotzdem sich weigern, die Stollen auszubessern: also könnt Ihr nach dem Bergrecht das Geld, d. h. den Ueberschuss (yber- lauff), solange einhalten, als sie die Stollen auszubessern sich

weigern. Actum ut supra, XIITI°.] [Cod. D.]

съ

Vgl. zu dieser Gruppe noch Spr. No. 13 (3).

8. Veráàusserung, Verpfándung u. Exequierung von Bergwerken und Bergtheilen.

(1493.) No. 88.

Ad requisieionem illustris principis domini ducis Muunster- bergen super montana in Reichenstein Tglavienses seripserunt.

(1) [Sachverhalt: Eine Grube und Hütte in Reichenstein wurde verkauft, ,auf bestimbte teg czu gelden.^ Der Zahlungstermin wird nicht eingehalten, und von der Witwe nach dem Verkäufer, Apollonia, freiwillig cin neucr Termin zugestanden. Aber auch diesen hält der Käufer Schiruczkus nicht cin. Nachdem derselbe mit dem aus der Grube gewonnenen Golde andere Gläubiger bezahlt, wird er schliesslich mit den letztgewonnenen 12 Loth Goldes flüchtig. Die Reichensteiner rathen der Frau, dic Grube zu versorgen, damit sie sich nicht verlicgo. Ucber Auftrag des Herzogs, an den sich die Witwe A. wendet, sucht der Hof- meister für sie einen anderen Käufer, ohne jedoch einen zu finden. Endlich verkauft die Apollonia selbst die Grube, lässt sie vor den Schöffen auf und erhält den Kaufpreis ausbezahlt. Schiruczkus, zurückgekehrt, spricht den zweiten Käufer, Paul Yembs, um die Grube an und erhält das unten folgende Urtheil des Herzogs, wobei ihm eine weitere Rechtsverfolgung vorbehalten wird. Dieser Sachverhalt wird von den Iglauern zunächst recapituliert.]

No. 88 Tom. No. 148.


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