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468 OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 8. SPR. NO. $6.
sic nämlich die Berge weiter nutzniessen wollen, und da sie
nun trotzdem sich weigern, die Stollen auszubessern: also könnt
Ihr nach dem Bergrecht das Geld, d. h. den Ueberschuss (yber-
lauff), solange einhalten, als sie die Stollen auszubessern sich
weigern. — Actum ut supra, XIITI°.] [Cod. D.]
‚съ
Vgl. zu dieser Gruppe noch Spr. No. 13 (3).
8. Veráàusserung, Verpfándung u. Exequierung
von Bergwerken und Bergtheilen.
(1493.) No. 88.
Ad requisieionem illustris principis domini ducis Muunster-
bergen super montana in Reichenstein Tglavienses seripserunt.
(1) [Sachverhalt: Eine Grube und Hütte in Reichenstein wurde
verkauft, ,auf bestimbte teg czu gelden.^ Der Zahlungstermin
wird nicht eingehalten, und von der Witwe nach dem Verkäufer,
Apollonia, freiwillig cin neucr Termin zugestanden. Aber auch
diesen hält der Käufer Schiruczkus nicht cin. Nachdem derselbe
mit dem aus der Grube gewonnenen Golde andere Gläubiger
bezahlt, wird er schliesslich mit den letztgewonnenen 12 Loth
Goldes flüchtig. Die Reichensteiner rathen der Frau, dic Grube
zu versorgen, damit sie sich nicht verlicgo. Ucber Auftrag des
Herzogs, an den sich die Witwe A. wendet, sucht der Hof-
meister für sie einen anderen Käufer, ohne jedoch einen zu
finden. Endlich verkauft die Apollonia selbst die Grube, lässt
sie vor den Schöffen auf und erhält den Kaufpreis ausbezahlt.
Schiruczkus, zurückgekehrt, spricht den zweiten Käufer, Paul
Yembs, um die Grube an und erhält das unten folgende Urtheil
des Herzogs, wobei ihm eine weitere Rechtsverfolgung vorbehalten
wird. Dieser Sachverhalt wird von den Iglauern zunächst
recapituliert.]
No. 88 — Tom. No. 148.
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