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XVII
Sitzung jedes Monats erfolgt, und daß beide am Eingang eines jeden Proto-
kolls den Namen des jeweiligen Präsidenten oder dessen Stellvertreters
nennen; ferner daß sie über die Personen Auskunft geben, die die Deputacio
aus ihrer Mitte durch Wahl in der ersten oder in einer der ersten Monats-
sitzungen zu den Ausschüssen und Behörden des Konzils, wie den Domini
Duodecim, .den Clavigeri, den Collatores, den Pónitentiaren und den Judices,
entsandte.
Die Sitzungstage der Deputacio sind in der ersten Zeit des uns hier
beschäftigenden Zeitraumes nicht fest geregelt. Sie finden an beliebigen
Wochentagen, oft an allen statt, mit Ausnahme jedoch des Freitags, der der
Generalkongregation vorbehalten ist. Am 7. April 1440 wird dann aber
heschlossen, sie gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung vom 26. Sep-
tember 1432 fortan nur noch am Montag, Mittwoch und Sonnabend zu halten,
ein Beschluf, der am 26. April 1440 dahin erweitert wird, daß, wenn Montag
und Mittwoch Festtage sind, die Sitzungen am nächsten Tage stattfinden
sollen. Bei diesen drei l'agen bleibt es, aueh nachdem die Domini Duodecim
am 22. August 1440 beantragt haben, dreimal in der Woche, also wohl
wieder an nicht fest bestimmten Tagen, Sitzungen der Deputationen und ein-
mal : eine Generalkongregation zu halten und von dieser Regel nur aus
zwingenden Griinden abzuweichen, und nachdem der Antrag am 26. August
in der Generalkongregation genehmigt ist. Der Beginn der Sitzungen wird
am 4. Mai 1441 auf 7 Uhr morgens festgesetzt.
Angaben über die Befeiligung an den Sitzungen fehlen in den Proto-
kollen leider fast ganz. Man darf sich trotz der zahlreichen Inkorporationen
keine übertriebenen Vorstellungen vou ihr machen. Rocapetri scheint zum
Beispiel die Anwesenheit von 27 Mitgliedern in der Sitzung vom 27. Juli 1441
schon ziemlich hoch zu finden, und Hüglin zählt bei einer Abstimmung ain
1. Juli 1443 aüch nur 26 Stimmen. Nicht selten müssen die Sitzungen aus-
fallen, weil niemand kommt; so am 9. und 17. Mai 1441, wo dies im Pro-
tokoll ausdrücklich als Grund des Ausfalls angegeben ist, und wohl auch an
anderen Tagen (z. B. am 3. und 5. September 1440), an denen nur der
Ausfall der Sitzungen, aber kein Grund dafür im Protokoll erwähnt wird.
Die Lässigkeit der Mitglieder macht sich übrigens nicht bloß in der
Deputacio pro communibus, sondern auch in den anderen.Deputationeu be-
merkbar. Die. Domini Duodecim bemühen sieh umsonst, dem Übel zu steuern.
Sie beantragen am 12. September 1440, das Fehlen in den Sitzungen mit
Strafe zu belegen. Einmaliges Fehlen soll straflos bleiben. Wer aber in
der Woche zweimal unentschuldigt ausbleibt, soll zwei solidi zahlen, wenn
er zur hohen, einen solidus, wenn er zur niederen Geistlichkeit gehórt. Die-
selben Strafen sollen diejenigen treffen, die die feierlichen Messen und die
Generalkongregationen schwünzen. Ein exactor soll die Strafgelder einziehen.
Concilium Báslliense VIT. It
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