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IX
Sodann geht pag. 73—100 der Text der Concordata fort, vom
14. Dezember 1436 bis 1. März 1437. Auf pag. 79 wird die Hand I
mitten im Absatze von II abgelóst. Pag. 101/2 sind leer, pag. 103—115 -
schreibt die Hand I, und zwar pag. 103—118 die Concordata vom D. bis
31. Oktober, pag. 118 — 165 vom 7. Juni bis 27. September, pag. 165 bis.
115 vom 10.—31. Mai 1437. Pag. 176—182 sind wiederum leer. Pag. 183
bis 224 schreibt die Hand II (pag. 183—193: 19. und 26. April; pag. 193
bis 204: 8.—22. März; pag. 204—224: 8. November bis b. Dezember).
Pag. 225—229 sind leer, pag. 230 stehen eigenhündige Protokollnotizen
von Bruneti über Akte aus Arras vom 20. und 27. September, 15. Oktober
und 7. November 1438.
Die Handschrift enthält mithin eine unordentlich angelegte Kopie
der Concordata dominorum duodecim, d. h. der vom Zwölferausschuss auf
Grund der Abstimmung der vier Deputationen formulierten Beschlüsse
des Concils. Dieser Ausschuss besass einen eigenen Notar, Michael Galteri
(vgl. unten S. 225), aber es versteht sich, dass auch die übrigen Notare
von den konkordierten Beschlüssen Abschrift nahmen. Wir haben vor
uns das Exemplar Brunetis, wie das wiederholte Vorkommen der Hand
seines Schreibers und ebenso die autographen Notizen am Schlusse be-
weisen. Dass die Abschrift vom März 1437 an die zeitliche Reihenfolge
durcheinander wirft, ist leicht zu erklären. Die Vorlage bestand der
Natur der Sache nach aus einzelnen Lagen oder gar Blättern, die leicht
in. Verwirrung geraten konnten, die Abschrift aber wurde — vielleicht
infolge der unruhigen Ereignisse — erst nachträglich, wohl erst kurz
vor der Abreise hergestellt. Im übrigen ist der Text nicht schlecht, |
öfters sogar besser, als der in P überlieferte.
Mit verschwindend geringen Ausnahmen stimmen die beiden Über-
lieferungen vollständig überein, obwohl ersichtlich keine von der andern
abhängig ist. Man wird hierin den stärksten Beweis dafür sehen können,
dass die Aufzeichnungen in den beiden Handschriften Brunetis (P) in der
That keine privaten, sondern amtliche, dass sie Protokolle sind.
Dieser Bezeichnung ist nun unlängst in einer Weise widersprochen
worden, die mich zu einer kurzen Erwiderung veranlasst. Sebastian
Merkle hat in der Einleitung zu seiner Ausgabe der Protokolle des Concils
von Trient (Concilium Tridentinum, 1902, vol. I, pag. xciii) sich bemüssigt
gesehen, zu bemerken, ich hätte die Bezeichnung ‚Protokolle‘ „mit vielen,
zum Teil recht wunderbaren Gründen zu beweisen versucht (multisque
argumentis partim admodum miris id nomen nisus est probare)". Welches
die Gründe sind, über die er sich wundert, hütte er füglich wohl aus-
sprechen dürfen. Sehe ich mir nun die Einwendungen an, die er seiner-
seits erhebt, so ist die Reihe des Sich-wunderns an mir. Er beanstandet
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