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MCCCno tricesimo quinto inchoatarum«. Neben dieser »gróBe-
ren« oder auch »Breslauer« Handschriftenreihe von Kopial-
büchern des bóhmischen Kronarchivs besitzen wir noch eine
andere, »kleinere« Handschriftenreihe, die nur einzelne Urkun-
dengruppen, so die Privilegien der deutschen Kónige, die Papst-
urkunden und die Urkunden der französischen Könige aufzu-
weisen hat. Es handelt sich hier offenbar nur um einen Torso
eines Kopialbuches. Die aus dem XV. Jahrhunderte stammende
Handschrift (I C 24) der Prager Universitätsbibliothek ver-
zeichnet 64 Urkunden des böhmischen Kronarchivs von Jahren
1086—1356. Den gleichen Wert hat die Handschrift (Sign.
VI F 12) des böhmischen Nationalmuseums in Prag; auch sie
bringt 64 Urkundenabschriften. In der dritten Handschrift, die
nach dem Umsturze in das Archiv des Ministeriums des Innern
in Prag aus dem ehemaligen Archiv des Ministeriums des In-
nern in Wien (Sign. 107) gekommen ist, vermissen wir die
Gruppe der Urkunden der franzósischen Kónige günzlich.
V. Mit dem Provenienzprinzip, wie es die moderne Archiv-
theorie namentlich in Bezug auf die Behórdenregistraturen aus-.
gebildet hat, wird man bei Betrachtung der Archivzugehórig-
keit einzelner Urkunden kaum sein Auslangen finden kónnen.
Der Kreis jener Urkunden, welche organisch zu einem mittel-
alterlichen Urkundenarchiv gehóren, ist ein gróBerer als ihn
der Auslauf und Einlauf der Kanzleien, der Geschäftstätigkeit
einer. Behörde, einer juristischen Person oder Einzelperson bil-
det. Wie in allen anderen Urkundenarchiven finden wir auch
in dem böhmischen Kronarchive einen nicht unbedeutenden
Prozentsatz solcher Urkunden, welche nicht durch die Ge-
schäftstätigkeit der Kanzlei, sondern auf Grund von Rechts-
handlungen in das Kronarchiv gekommen sind. So haben wir
im böhmischen Kronarchiv eine beträchtliche Anzahl von
Urkunden, welche für verschiedene »fremde Empfänger« aus-
gestellt wurden und im Zuge der Erwerbungspolitik Kaiser
Karls IV. in das böhmische Staatsarchiv gekommen sind. Alle
diese Urkunden sind nicht gleich nach ihrer Ausfertigung, Son-
dern erst spüter ins bóhmische Kronarchiv gelangt. Es war ein
im Mittelalter allgemein beobachteter Grundsatz, bei VeráuDe-
rungen gleichzeitig mit einem Objekt (Land, Herrschaft, Ein-
künfte, Renten) die auf dieses Objekt bezüglichen Rechtstitel,
die man darüber besaß, sowie auch die aus der Verwaltung der-
selben hervorgegangenen Urkunden und Akten mit auszulie-
fern. Es lassen sich aus den Schicksalen der Urkunden in zahl-
reichen Fällen geradezu Schlüsse auf die Schicksale der Be-
sitzungen ziehen, von denen die Urkunden handeln. Eine allseits
befriedigende archivwissenschaftliche Behandlung des gesamm-
ten aus einem alten Urkundenarchive stammenden archivali-
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