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MCCCno tricesimo quinto inchoatarum«. Neben dieser »gróBe- ren« oder auch »Breslauer« Handschriftenreihe von Kopial- büchern des bóhmischen Kronarchivs besitzen wir noch eine andere, »kleinere« Handschriftenreihe, die nur einzelne Urkun- dengruppen, so die Privilegien der deutschen Kónige, die Papst- urkunden und die Urkunden der französischen Könige aufzu- weisen hat. Es handelt sich hier offenbar nur um einen Torso eines Kopialbuches. Die aus dem XV. Jahrhunderte stammende Handschrift (I C 24) der Prager Universitätsbibliothek ver- zeichnet 64 Urkunden des böhmischen Kronarchivs von Jahren 1086—1356. Den gleichen Wert hat die Handschrift (Sign. VI F 12) des böhmischen Nationalmuseums in Prag; auch sie bringt 64 Urkundenabschriften. In der dritten Handschrift, die nach dem Umsturze in das Archiv des Ministeriums des Innern in Prag aus dem ehemaligen Archiv des Ministeriums des In- nern in Wien (Sign. 107) gekommen ist, vermissen wir die Gruppe der Urkunden der franzósischen Kónige günzlich.

V. Mit dem Provenienzprinzip, wie es die moderne Archiv- theorie namentlich in Bezug auf die Behórdenregistraturen aus-. gebildet hat, wird man bei Betrachtung der Archivzugehórig- keit einzelner Urkunden kaum sein Auslangen finden kónnen. Der Kreis jener Urkunden, welche organisch zu einem mittel- alterlichen Urkundenarchiv gehóren, ist ein gróBerer als ihn der Auslauf und Einlauf der Kanzleien, der Geschäftstätigkeit einer. Behörde, einer juristischen Person oder Einzelperson bil- det. Wie in allen anderen Urkundenarchiven finden wir auch in dem böhmischen Kronarchive einen nicht unbedeutenden Prozentsatz solcher Urkunden, welche nicht durch die Ge- schäftstätigkeit der Kanzlei, sondern auf Grund von Rechts- handlungen in das Kronarchiv gekommen sind. So haben wir im böhmischen Kronarchiv eine beträchtliche Anzahl von Urkunden, welche für verschiedene »fremde Empfänger« aus- gestellt wurden und im Zuge der Erwerbungspolitik Kaiser Karls IV. in das böhmische Staatsarchiv gekommen sind. Alle diese Urkunden sind nicht gleich nach ihrer Ausfertigung, Son- dern erst spüter ins bóhmische Kronarchiv gelangt. Es war ein im Mittelalter allgemein beobachteter Grundsatz, bei VeráuDe- rungen gleichzeitig mit einem Objekt (Land, Herrschaft, Ein- künfte, Renten) die auf dieses Objekt bezüglichen Rechtstitel, die man darüber besaß, sowie auch die aus der Verwaltung der- selben hervorgegangenen Urkunden und Akten mit auszulie- fern. Es lassen sich aus den Schicksalen der Urkunden in zahl- reichen Fällen geradezu Schlüsse auf die Schicksale der Be- sitzungen ziehen, von denen die Urkunden handeln. Eine allseits befriedigende archivwissenschaftliche Behandlung des gesamm- ten aus einem alten Urkundenarchive stammenden archivali-


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