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Úprava soudů na Schwarzenbersku 1786. 143
Bei dem Gut Bzy muss die Justizverwaltung auf die nämliche Art, wie wir
solches bei Prachatitz vorgeschrieben haben, durch den Burggrafen und Amts-
schreiber, jedoch unter der Leitung des Battista als Gerichtsverwalters geführt
werden; jedoch mit der Beschränkung, dass der Burggraf Budischinsky in jenen
Fällen, wo cr sich nicht zu entscheiden getrauet, die Belehrung nicht unmittelbar
von dem Gerichtsverwalter Battista, sondern von dem Gerichtsactuar Friedl einzu-
holen hat; welcher letztere sich nur in schweren Fällen mit dem Battista zu be-
rathschlagen haben wird.
Frauenbery. Bei dieser Herrschaft hat sich ebenfalls der Budweiser Primator
Battista angetragen, die Aufsicht über die dortige Justizverwaltung auf die nämliche
Art, wie bei Wittingau, zu übernehmen. Damit aber der Administrator Czekal in
den Stand gesetzt werde, das Justizwesen unter der Leitung des Battista gehörig
zu besorgen, Wollen wir demselben den jungen Scheure, welcher bisher in Protiwin
als Praktikant angestellt war, mit dem Titel eines Kanzleiaccessisten und dem ganzen
Gehalte eines Kastenamtschreibers zur Beihilfe zutheilen.
Da uus übrigens der Budweiser Primator Battista bei einigen Vorfállen hin-
làngliche Beweise von seiner Geschicklichkeit und Erfahrung im Justizfache ge-
geben hat, so haben wir uns entschlossen, denselben vermóge des beiliegenden
Decrets, welches ihm von Oberamtswegen zuzustellen ist, zu unserm Justiz-Consu-
lenten zu ernennen, und ihm eine Bestallung von 300 fi. jährlich auszuwerfen ;
wovon er die Hälfte aus den Wittingauer, und die andere Hälfte aus den Frauen-
berger Renten zu beziehen haben soll. Dagegen wird er schuldig sein, nicht nur
die Gerichtsverwalterstelle auf den Herrschaften Wittinzau und Frauenberg nach
der obigen Vorschrift zu versehen, sondern auch die Oberaufsicht über alle übrige
Gerichtsverwalter auf allen oberen Herrschaften, mit der einzigen Ausnahme des
Cheynower Gerichtsverwalters, zu übernehmen. Zu welchem Ende er auch diese
Herrschaften, mit Ausschluss Cheynow, von Viertel- zu Vierteljahr bereisen, die
ganze Justizverwaltung genau untersuchen, die vorgefundenen Gebrechen verbessern,
und über den Befuud jedesmal eine schriftliche Relation au uns abzustatten haben
wird. Nicht minder muss sich derselbe bei allen wichtigeren Judicial- oder Juris-
dictionalfálen, so wie z. B. vor kurzem bei Wallern der Fall war, nach seinem
besten Wissen und Kónnen gebrauchen lassen. Wobei sich von selbst versteht, dass
er bei allen diesen Verrichtungen mit herrschaftlichen Zügen von einer Herrschaft
auf die andere geführt werden, und jedesorts die Hospitalität zu geniessen haben
wird. Sollte etwa der Justizkonsulent in herrschaftlichen Angelegenheiten manchmal
viele Schreibereien bekommen, so kónnte er in dergleichen Fállen, so lang es unum-
gänglich nothwendig wire, den Frauenberger Kanzleiaccessisten Scheure dazu
gebrauchen.
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