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VIIT VORBERICHT.

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quarum declaracio in privilegiis jurium civitatum non expri-
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muntur evidenter, et precipue de juribus montanorum. Hic sind
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gesriben vrtail, di ezu perkrecht gehoren, wi man di getailt hat hin czu
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Chutten und auf andere perkwerch, di recht hie czu der Igla holen und
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nemen. Und sind di urtail darumme czu deucz gesriben, wanne
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vil besunderr wort czu perkwerch gehoren, der man nicht gar
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aigenklaich czu latein mak genennen. Doch wan man hat her in
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latein gesriben, so hat man hin wider in latein geantwurt. Nach den
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unten unter No. 113, 114, 78a und 78b zum Abdruck gebrachten Spriichen
[11]
folgt die III. Recension des D. I. R., ohne jede äussere Hervorhebung
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ihres Charakters als Gesammtrechtsdarstellung. Hierauf 50 bergrechtliche
[13]
Schóffensprüche.

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Fol. 51. Nach einem freien Raum von 1!/, Columnen stadtrechtliche
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Sprüche ( Tomaschek Obh. S. 49 ff).

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Fol. 153—160 fehlen, wurden augenscheinlich nicht mitgebunden. Nach
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dem Register sind folgende bergrechtliche Sprüche (bezüglich der stadtr.
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s. Tom. S. 165) ausgefallen: De quodam, qui conflavit sine jurato argentum
[19]
in gasis. Sentencia montanorum. Von durchslegen. Dieser letzte Spruch
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endet auf

[21]
Fol. 161. (Spr. No. 9. Darauf mit stadtrechtlichen gemischt noch 3
[22]
bergrechtliche Sprüche.

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Von spüterer Hand rühren kurze Vermerke und Correcturen, ferner
[24]
fast durchgehends neue Aufschriften der einzelnen Sprüche her, die theils
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an Stelle, theils neben die alten Aufschriften gesetzt wurden. Die Ver-
[26]
arbeitung des Materiales in dieser für uns hochwichtigen Handschrift. ist eine
[27]
ungleichmüssige. Im Anfang bemüht sich der Verfasser, den rechtlichen
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lnhalt der Sprüche selbstándig zu formulieren, diesc sind daher sehr kurz
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und enthalten knapp den Thatbestand mit Verwischung aller concreten
[30]
Momente und die Entscheidung. Spüter erluhmt diese juristische Thitigkeit
[31]
aber, und die Sprüche werden immer mehr zu blossen Abschriften der ein-
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gesandten Anfrage und der Erledigung; doch unterscheidet sich die Methode
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noch immer vortheilhaft von der durch die späteren Handschrilten betolyten.

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Cod. A.) Pergamenthandschrift im Iglauer Stadtarchiv, auf dem
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Rücken die neue Bezeichnung: Codex juris privilegiati nec non communis
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Iglaviensis. Gr. folio, 158 Blátter mit vielen Miniaturen. Entstanden Ende
[37]
des Saec. XIV (nach 1392)9) der Schluss von fol. 181 ab aus dem Anfang
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des Saec. XV. Als Verfasser ist Johann von Geilnhausen anzusehen, dcr

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12) Vgl. Celakovsky, O pravech S. 26.

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13) Unrichtig Tomaschek, Oberhof S, 41, wahrscheinlich nach dem Jahre 1360 an-
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gelegt, denn von den fol. 41ff abgeschriebenen Privilegien datieren die 3 letzten von
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Markgraf Jost aus den Jahren 1389 u. 1392 (abgedr. bei Tom. D. R. S. 341 ff.). Dass sich diese
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Eintragungen schon durch die Schrift als solche von spüterer Hand charakterisieren, Tom.
[44]
Obh. S. 25, ist irrig, widerspricht auch Tomascheks eigener Annahme, das. S. 26, Note 3,
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dass Geilnhausen die Handschrift angelegt und auch noch die auf die Privilegien folgenden
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Sprüche bis fol. 130 eingetragen habe. Vgl. auch Burdach in der Deut. Lit. Zeitg., 1898, Sp. 1961


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