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NIN

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wählten 16 Collatoren. vier Póniteutiare, vier Precognitores und 12 Judices.
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die Eidesleistung dieser Beamten, die Beratung eingelaufener Antrige und
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Petitionen, die Verlesung der von den Domini Duodecim hergestellten Kon-
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kordate von Beschlüssen der Deputationen über die ihnen vorgelegten An-
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triage und Suppliken, die Berichterstattung peimgekehrter Gesandtschaften
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und dergleichen mehr.

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Die Generalkongregation tritt, wie schon gesagt, au jedem Freitag zu-
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sammen. Doch finden in dringenden Fällen, z. B. wenn es sich um die Ge-
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nehmigung der Instruktionen und Vollmachten einer Gesandtschaft oder um
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die Beschlulsfassung über besonders wichtige Anträge handelt, auch außer-
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ordentliche Tagungen statt, meist im Anschluß an vorausgehende Deputations-
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sitzungen. Ist der Freitag ein Festtag, so wird die Tagung auf den Sonn-
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abend oder, wenu auch der iit einem Festtag zusammenfillt, auf Donners-
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tag oder Montag verlegt. Beispielsweise wird in Basel am 18. November 1440
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das festum palacii gefeiert, am 19. November das festum beate Elizabeth ;
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infolgedessen lindet die am 18. [illige Generalkongregation erst am 21. statt.
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Am 29. September 1441 ist das festum Michaelis, am 30. das festum Jero-
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uimi: deshalb tagt die Generalkongregation schon am 28. September.

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[n der Kar- und der Osterwoche, an den drei Tagen vor Himmelfahrt
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und den vier Tagen nach Ptingsten, am Tage vor und nach Peter und Paul
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und in der Zeit vom 20. Dezember 1440 bis zum 8. Januar 1441 fallen alle
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Sitzungen, auch die der Deputationen aus.

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Unter den oben erwähnten Gegenständen der "Tagesordnung nehmen
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die Konkordate einen sehr breiten Raum in den Protokollen ein. Über sie
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sei daher hier einiges bemerkt. |

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Man hat zu unterscheiden zwischen concordata communia und concor-
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data partieularia. Bei jenen handelt es sich um Konkordate von Beschliissen
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(deliberationes) der Deputationen über Antrige (avisamenta) der Domini Duo-
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decim oder in selteneren Fallen des Konzilsprisidenten, bei diesen um Kon-
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kordate von Beschlüssen der Deputationen über Suppliken.

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Anträge sowohl wie Suppliken werden zunàüchst derjenigen Deputatiou
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zugeleitet, in deren Geschäftsbereich sie ihrem Inhalte nach fallen. Die be-
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treffende Deputation beschließt darüber, läßt ihren Beschluß durch ihren
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Notar ausfertigen und gibt ihn gemäß den Vorschriften der Geschäftsordnung
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vom 26. September 1432 an die anderen Deputationen (anscheinend in der
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Reihenfolge pro communibus, fidei, reformatorii, pacis) weiter, die dann ihre
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Beschlüsse dureh ihre Notare dazusehreiben lassen, wie das aus dem S. 93
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Anm. 2 mitgeteilten Beispiel ersichtlich ist'. Das Schriftstück mit den Be-
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schlüssen der vier Deputationen geht darauf an die Domini Duodeciin.

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Die Domini Duodecim, die am Anfang jeden Monates von den vier

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2 x Vgl. auch. Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins N. F. 16, 25 26.


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