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nichts Näheres mitteilt. Der Antrag war in der übliehen Weise einem Aus-
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schub zur Beratung und Berichterstattung überwiesen worden. Ob dieser
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Ausschuß mit dem zur Vorbereitung der Krönung eingesetzten identisch war,
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läßt sich nicht entscheiden,
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Die Verhandlungen des Ausschusses mit päpstlichen Deputierten führten,
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wie Johannes von Bachenstein am |. Juli in der Deputacio pro communibus
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berichtete, zu dem Ergebnis, daß die Kanzlei, die Pönitentiarie, die Camera
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apostolica, die Audiencia contradietarum usw. fortan deın Papst unterstellt
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und in seinem Namen verwaltet werden sollten, doch ınit dem Vorbehalt,
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daß jeder Empfänger einer Bulle bestimmen dürfe, ob sie mit der Bulle des
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Konzils oder mit der des Papstes versehen werden solle.
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Bei der Konkordierung der Beschlüsse der Deputationen über diese
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Vorschläge fand sich, daß zwar alle Deputationen mit der Übertragung der
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Pónitentiarie, der Camera apostolica und der Kanzlei und ferner der Collacio
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beneficiorum an den Papst einverstanden waren, drei auch mit der der Rotu,
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daß sie aber von einem unbeschrünkten Verfiigungsrecht des Papstes Schwierig-
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keiten und Differenzen befürchteten und deshalb die Aufstellung von Regeln
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wünschten, nach denen sich der Papst zu richten habe.
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Das betreffende Konkurdat wurde wahrscheinlich in der Generalkon-
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gregation vom 1. Juli vorgelegt und angenommen, Hüglin erwähnt allerdings
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niehts davon. Aber da die Deputacio pro cominunibus am +. Juli den Johannes
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von Bachenstein .in die Kommission deputiert, die jene Regeln entwerfen soll,
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so mufi das Konkordat vorher zum Beschluf erhoben worden sein, und das
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konnte nur am 1, Juli geschehen, da der 2. Juli ein Feiertag, der 3. Juli
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Aufer Bachenstein gehoren der Kommission an der Elekt von Segorbe
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und der Abt von Conques für die Deputaeio pacis, der Auditor camere
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Rudolf von Rüdesheim und der Advokat Stephanus de Novaria für die Depu-
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tacio reformatorii, und der Metzer Archidiakon Guillermus Hugonis für die
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Die von der Kommission entworfenen, schon aus Segovias Chronik be-
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kannten Regeln liegen den Deputationen bereits am 7. Juli vor. Es werden
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zahlreiche Ánderungen vorgeschlagen, besonders von der Deputacio pro com-
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munibus. Sie sind teils aus dem Protokoll über die Sitzung dieser Deputacio
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vom "7. Juli, teils aus dem Konkordat ersichtlich, das in der Generalkongre-
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gation vom 9. Juli verlesen wurde.
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Die Konkordierung der Beschlüsse der Deputationen ergab die Annahme
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aller in den Regeln enthaltenen Artikel, mit alleiniger Ausnahme des Sehlufi-
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artikels, in dem dem Papst die Jurisdiktion über alle Beamte der Camera
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apostolica, seine Familiares commensales und alle die, die sich ausdrücklich
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der Jurisdiktion der Camera apostolica: unterwerfen würden, zugestanden
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