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MCCCno tricesimo quinto inchoatarum«. Neben dieser »gróBe-
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ren« oder auch »Breslauer« Handschriftenreihe von Kopial-
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büchern des bóhmischen Kronarchivs besitzen wir noch eine
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andere, »kleinere« Handschriftenreihe, die nur einzelne Urkun-
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dengruppen, so die Privilegien der deutschen Kónige, die Papst-
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urkunden und die Urkunden der französischen Könige aufzu-
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weisen hat. Es handelt sich hier offenbar nur um einen Torso
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eines Kopialbuches. Die aus dem XV. Jahrhunderte stammende
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Handschrift (I C 24) der Prager Universitätsbibliothek ver-
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zeichnet 64 Urkunden des böhmischen Kronarchivs von Jahren
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1086—1356. Den gleichen Wert hat die Handschrift (Sign.
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VI F 12) des böhmischen Nationalmuseums in Prag; auch sie
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bringt 64 Urkundenabschriften. In der dritten Handschrift, die
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nach dem Umsturze in das Archiv des Ministeriums des Innern
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in Prag aus dem ehemaligen Archiv des Ministeriums des In-
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nern in Wien (Sign. 107) gekommen ist, vermissen wir die
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Gruppe der Urkunden der franzósischen Kónige günzlich.

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V. Mit dem Provenienzprinzip, wie es die moderne Archiv-
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theorie namentlich in Bezug auf die Behórdenregistraturen aus-.
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gebildet hat, wird man bei Betrachtung der Archivzugehórig-
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keit einzelner Urkunden kaum sein Auslangen finden kónnen.
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Der Kreis jener Urkunden, welche organisch zu einem mittel-
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alterlichen Urkundenarchiv gehóren, ist ein gróBerer als ihn
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der Auslauf und Einlauf der Kanzleien, der Geschäftstätigkeit
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einer. Behörde, einer juristischen Person oder Einzelperson bil-
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det. Wie in allen anderen Urkundenarchiven finden wir auch
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in dem böhmischen Kronarchive einen nicht unbedeutenden
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Prozentsatz solcher Urkunden, welche nicht durch die Ge-
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schäftstätigkeit der Kanzlei, sondern auf Grund von Rechts-
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handlungen in das Kronarchiv gekommen sind. So haben wir
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im böhmischen Kronarchiv eine beträchtliche Anzahl von
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Urkunden, welche für verschiedene »fremde Empfänger« aus-
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gestellt wurden und im Zuge der Erwerbungspolitik Kaiser
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Karls IV. in das böhmische Staatsarchiv gekommen sind. Alle
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diese Urkunden sind nicht gleich nach ihrer Ausfertigung, Son-
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dern erst spüter ins bóhmische Kronarchiv gelangt. Es war ein
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im Mittelalter allgemein beobachteter Grundsatz, bei VeráuDe-
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rungen gleichzeitig mit einem Objekt (Land, Herrschaft, Ein-
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künfte, Renten) die auf dieses Objekt bezüglichen Rechtstitel,
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die man darüber besaß, sowie auch die aus der Verwaltung der-
[42]
selben hervorgegangenen Urkunden und Akten mit auszulie-
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fern. Es lassen sich aus den Schicksalen der Urkunden in zahl-
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reichen Fällen geradezu Schlüsse auf die Schicksale der Be-
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sitzungen ziehen, von denen die Urkunden handeln. Eine allseits
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befriedigende archivwissenschaftliche Behandlung des gesamm-
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ten aus einem alten Urkundenarchive stammenden archivali-


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