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Z řádu honebního 1786. 125
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von was immer für einer Höhe, oder mit aufgeworfenen Gräben gegen das Eindringen des
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Wildes und den daraus folgenden Schaden zu verwahren.
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8 13. Jedermann ist befugt, von seinen Feldern, Wiesen und Weingärten das Wild
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auf was immer für eine Art abzufreiben. Sollte bei einer solchen Gelegenheit ein Wildstück
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sich durch das Sprengen verletzen oder zu grund geben, so ist der Jagdinbaber nicht be-
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rechtigt, dafür einen Ersatz zu fodern.
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8 14. Auf Saaten, angebauten Grundstücken von was immer für einer Art, und vor
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geendigter Weinlese in Weingürten, ist weder den Jagdinhabern, noch den Jágern erlaubt,
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unter was immer für einem Vorwande zu jagen, zu treiben, oder nur mit einem Vorstehhunde
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darauf zu suchen, selbst nicht unter dem Vorwande, den Eiern und Nestern von Fasanen und
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Rebhühnern nachzusehen. Wenn ein Jagdinhaber dieses Verbot selbst übertritt, ist er mit 25
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Dukaten zu bestrafen, welche das Kreisamt einzutreiben und demjenigen, auf dessen Grund
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die Übertretung geschehen ist, zuzustellen hat. Die gemeinen Jäger aber sollen mit drei-
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tágigem Arreste bei dem Richter der Gemeinde bestraft werden.
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$ 15. Alle Wildschäden, sie mögen in landesfürstlichen oder Privatjagdbarkeiten, an
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Feldfrüchten, Weingärten oder Obstbäumen geschehen, müssen den Unterthanen nach Maass
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des erlittenen Schadens sogleich in natura oder in Geld vergütet werden. Daher alle der-
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gleichen Beschädigungen, da sie noch sichtbar sind und beurtheilt werden kónnen, der Obrig-
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keit anzuzeigen sind. Die Obrigkeit hat alsdann durch unparteiische Mánner aus der nám-
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lichen oder nächsten Gemeinde den Schaden schätzen zu lassen, und um dessen Besichtigung
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bei dem Kreisamte anzulangen. Zu dieser Besichtigung hat das Kreisamt, bei landesfürstlichen
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Jagdbarkeiten den nächsten kaiserlichen, bei Privatjagdbarkeiten den Jäger der Herrschaft
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dieses Bezirkes beizuziehen, den Betrag des Schadens zu bestimmen, und diejenigen, welche
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die Vergütung zu machen haben, zur Bezahlung anzuhalten.
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$ 17. Hingegen sollen auch die Eigenthümer der Jagdbarkeit gegen alle Beeinträch-
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tigungen ihrer Rechte geschützt, und, da die Wilddieberei und Raubschiessen in so mancher
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Beziehung selbst der öffentlichen Sicherheit gefährlich ist, derselben auf alle Art vorgebaut
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werden. In dieser Absicht können Hunde, welche in einem Walde oder Felde jagen, von den
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Jägern des Jagdinhabers erschossen werden. Nur sind darunter diejenigen Hunde nicht ver-
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standen, welche die Hüter zur Abtreibung des Wildes zu halten berechtigt sind.
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$ 18. Niemand darf in einem fremden Wildbanne, ausser auf der Strasse oder dem
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Fussteige bei der Durchreise, sich mit einem Gewehre oder Fang- und Hetzhunde betreten
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lassen. Die Übertreter dieses Verbots sollen eingezogen und bestraft werden.
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§ 20. Uberhaupt ist fremdes Wild, von was immer für einer Gattung, fangen oder
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schiessen, wie die Entfremdung jedes andern Eigenthums, ein Diebstahl. Die Wildschützen
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sollen daher wie andere Diebe betrachtet, von den ihnen vorgesetzten Gerichten nach den
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Kriminalgesetzen behandelt und . . bestraft werden.
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8 23. Wer hingegen einen Wildschützen entdeckt, erhält 12 Gulden zur Belohnung,
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welche der Jagdinhaber zu bezahlen hat.
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§ 24. Der Einbringer eines Wildschützen erhält 25 Gulden zur Belohnung, welche
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Taglia gleichfalls die Jagdinhaber zu bezahlen haben; denen entgegen auch die Geldstrafen,
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welche dem Übertreter der Jagdgesetze in ihrem Bezirke zuerkennt werden, anheimfallen.
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Bei dem Bauernstande haben jedoch keine Geldstrafen, sondern nur körperliche statt.
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