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Z roku 1830, 13. čna—24. srp. 628

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genden Unterthanen, über die Abschaffung der wiederholt des Schleichhandels schuldig er-
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kannten Handlungsdiener, und über den Verlust der Handlungsbefugniss bei wiederholten
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Schwärzungen nicht genau gehandhabt werden: so wird den k. Kreisůmtern in Folge Hof-
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kammerdekrets vom 25. Mai d. J. Z. 7367 verordnet, diese gesetzlichen Bestimmungen nicht
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hlos selbst sich gegenwärtig zu halten, sondern dieselben auch den Obrigkeiten und Magistraten
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in Erinnerung zu bringen, wie auch diese Behörden zur strengen Vollstreckung der diesfäl-
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ligen Gefállserkenntuisse anzubalten. Gub. Dekret vom 13. Juni 1830, G. Z. 24336, an die
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k. Kreisiunter, Stadthauptmannschaft, das Fiskalamt und den Prager Magistrat.
[10]
Prov. Gesetzsammlung, XII. Band von 1830, str. 416 6. 149.

[11]
1106.

[12]
1830, 12. července: Krajští úřadové do výnosů o stížnostech poddaných
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mají klásti jen to, co poddaným jest potřebí věděti, a ne co se týče vrchností.

[14]
Se Majestát haben bei Gelegenheit eines vorgekommenen Falles, wo von einem Kreis-
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amte in der an Unterthanen hinausgegebenen Erledigung über von diesen angebrachte Be-
[16]
schwerden, auch Sachen enthalten waren, die sich keineswegs zur Mitteilung an Unterthanen
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eignen, sondern nur zur Darnachachtung der Obrigkeiten zu dienen haben, mit ah. Kabinet-
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schreiben vom 28. v. M. zu befehlen geruht, erheben zu lassen, ob nicht etwa auch bei den
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übrigen Kreisämtern ein áhnliches Verfahren in Unterthanssachen beobachtet werde, und im
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Bestütigungsfalle solches sogleich mit der Weisung abzustellen, dass sich die Kreisimter bei
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irtheilung der Bescheide an Unterthanen blos darauf beschränken sollen, ihnen nur dasjenige
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zu eröffnen, was dieselben zu ihrer eigenen Richtschnur uud Darnachachtung zu wissen
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nöthig haben, ohne darin dasjenige anzuführen, was die Grundobrigkeiten betrifft und an selbe
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zur Darnaehachtung zu erlassen ist. Die k. Kreisämter werden daher hievon zu Folge hohen
[25]
Hofkanzleidekrets vom 12. Juli l. J. Z. 15781 zur Wissenschaft und Darnachachtung in die
[26]
Kenntuiss gesetzt. Gub. Dekret vou 80. Juli 1830, G. Z 30598, an die k. Kreisimter.

[27]
Prov. Gesetzsammlung, XII. Band von 1830, str. 465 ¢. 178.

[28]
1107.

[29]
1880, 24. srpna: Přestává sleva polovičky daně pozemkové z vinic
[30]
v Cechách, poněvadž zaniká jiná dvojí dávka z vína.

[31]
Zu Folge einer im Jahre 1794 erflossenen ah. Entschliessung wurde den bóhmischen
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Weinbergabesitzern in der Berücksichtigung, dass sie ausser der Gruudsteuer noch die extra.
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ordinàre Weintranksteuer und den Weinaufscllap zu entrichten hatten, die halbe Grundsteuer
[34]
von den Weingärten abgeschrieben, und dieser Abfal! jährlich von den gesammten Kontri-
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buenten nach dem Steuergulden eivgebracht. Da aber mit dem Kintritte der allgemeinen
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Verzehrungssteuer vom l. November 1829 an, die extraordinàre Weintranksteuer und der
[37]
Weinaufschlag aufgehoben worden, mithin der Grund der den Weinbergsbesitzern im J. 1794
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zugestandenen Erleichterung iu der Grundsteuer hiuweggefallen ist; so haben Se k. k. Ma-
[39]
jestät mit ah. Entschliessuug vom 19. April l. J. auzuordnen geruht, dass es von dem Ver-
[40]
waltungsjabre 1830, d. i. vom 1. November 1829 an, und für die Zukunft, von der bisherigen
[41]
l'egünstigung der Weingürtenbesitzer in Bohmen, durch die Nachsicht der Ilülfte der nach der


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