EN | ES |

Facsimile Lines

103


< Page >

[1]

[2]
168

[3]
or

[4]
1423.

[5]
Urkunden zum Jahre 1423.

[6]
datiert die Urkunde mit Ausdruc des Fweifels vom 15. Juni 1421, doch
[7]
werden die Huffiten Faum fo {dell mad) dem Sandtage von Czaslau
[8]
(dauerte bis zum 8. Fumi) wieder fo ftarFe Truppenmaffen im Felde zu:
[9]
fammengehabt haben. Ausgefchloffen erfcheint nicht die Datierung der Ur:
[10]
Funde vom 12. Juni 1422, vergl. Rr. unter vem 6. und 13. Juni 1422, f. oben
[11]
S. 85 und 86.

[12]
Unmittelbar nach Juni 12.
[13]
Item anno ete. 22, als Nicklaus Gunczil burgermeister

[14]
was, in dy herfart kein Sluckenaw!) desen landin und steten
[15]
10 kein den keczern zu gute 26 sch. 27 gr.

[16]
15

[17]
Rr. V. BI. 55a, 209a.

[18]
Ziiflaus Giingel war von Oftober 1422 bis Mftober 1425 Görliger Biirger-
[19]
meifter. Die Datierung gründet fih auf Xr. vom 12. Juni 23 (j. oben
[20]
5. 141, 27 ff.), dort find Übrigens die Koften für diefen Zug, der nach
[21]
Rumburg und Schlucenau gehen follte, nicht angegeben.

[22]
1423. Juli 28. Ofen.

[23]
K. Sigmund bestätigt der Mannschaft im Lande Bautzen einen
[24]
Brief des Königs Wenzel aus dem Jahre 1890, dem zufolge
[25]
die Mannen, falls sie im Dienste des Königs von Böhmen
[26]
über ihre Landesgrenzen ziehen, den üblichen Kriegssold und
[27]
auch Schadenersatz erhalten sollen.

[28]
Sedruckt in Redern, Lusatia superior diplomatica 1224 S. 29 ff.
[29]
und im Oberlanfiter Colfeftionsmert IL. S. 1277. f., f. Oberlaufier
[30]
Urfundenverzeichnis П. 5. 12.

[31]
% 1423. Novemb. 1. Prag.

[32]
35

[33]
Auf einem allgemeinen Landtage zu Prag vereinigen sich die
[34]
Anhänger der hussitischen und römischen Partei, die Be-
[35]
schlüsse des Koliner Landtags anzunehmen und in den Anfangs-
[36]
monaten des ndchsten Jahres eine Disputation in Brünn ab-
[37]
zuhalten, dorthin und von dort den Theilmehmern freies Geleit
[38]
zu gewährleisten und insgesamt den Wahrheiten beizutreten, die
[39]
dort aus der heiligen Schrift erwiesen werden. Zwölf Ver-
[40]
weser werden ernannt, welche das Land beruhigen und be-
[41]
schirmen sollen. Jedermann hat bei Strafe den vorliegenden
[42]
Abmachungen beizutreten. Die ihren Besitzern genommenen
[43]
Güter sollen binnen 14 Tagen ihren rechtmässigen Vorbesitzern
[44]
zurückerstattet, auch die Gefangenen ausgeliefert werden. Nur
[45]
Kuttenberger Münze mit ordentlichem Zusatze soll gelitten

[46]
1) Dor diefem Namen fteht Bensaw, welches Wort aber geftrichen ift.


Text viewFacsimile