VORBERICHT. [X
etwa 1390--140t als Stadtschreiber zu Iglau fungierte (s. I. Bd. 1. Th.
Pkt. 6.)14)
Fol. 2. Incipit registrum privilegiorum illustrium regum Wenceslai I.
et Ottacari filii super juribus principalibus Yglavie.
Fol. 9. Incipit privilegium illustrium regum u. s. w. Stadt- und
Bergrecht der Handfeste A mit hinzugefügten Capitelüberschriften.
Der stadtrechtliche Theil ediert von Tomaschek D. E. S. 193ff. *)
Fol. 12. lie hebt sich an di furstliche handveste u. s. w., deutsche
Uebersetzung der Handfeste A durch Johann v. Geilnhausen. Der
stadtrechtliche Theil abgedruckt bei Tomaschek, D. R. S. 193ff.
Fol. 39. Register der Privilegien und Schóffensprüche. Fol. 41.
Privilegium regis Otthakori u. s. w., 21 städtische Privilegien, abgedruckt
hei Tomaschek, а. а. О. S. 325—343. Fol. 51. Hic notantur diffinitive
sentencie u. S, w., stadtrechtliche Schótfensprüche, von fol. 131 ab in anderer
Schrift (Hand des 15. Jahrhunderts). Vel. Tomaschek, Obh. S. 40.
Cod. H.b). Pergament- und Papierhandschrift des Kuttenberger
Stadtarchivs, Sig. No. 260, kl. folio, 261 beschriebene Blätter, danach
Mehrere unbeschriebene und das Register. Mit Ausnahme des Schlusses (bis
fol. 251) aus dem Ende des Saec. XIV, dieser aus der Zeit nach 1465.16) Irr-
thümlich schrieb man die Abfassung dem Johann von Geilnhausen zu, wonach
die in der Handschrift stehende deutsche Uebersetzung der Const. jur. met.
als die Originalübersetzung anzusehen wàüre;) doch weisen zahlreiche
14) Eine #ltere Iglauer Chronik. hebt es nach Tomascheks Angabe. Obh S. 24, als
besonderes Verdienst. Geilnhausens hervor, dass er die Freiheiten u. Privilegien der Stadt
und die wiclitiperen Urtheile der Schóffen in ein eigenes, kostbar ausgestattetes und mit vielen
schönen Bildern geschmücktes Buch cingetrazen habe. Nachdem sich die Jrrthimlichkeic
dev Tomaschekschen Datierung der 'lhátigkeit (r. in Iglau herausgestellt hat (s. Dd. I
a.d. 0), steht der Aunalime, dass diese chronistisehe Angabe auf den Cod. A zu beziehen sei,
deasen Material gerade bis an das Ende des 14. Jh. heranreicht, nichts im Wege. So auch
burdach a.a.O. Bines Widerspruchs machte sich noch Celakovsky schuldig, der einerseits A
dem Geilnh. zusehrieb, andrerseits aher dessen Iglauer Aufenthalt in die Jahre 1380—1386
(a. a. O. S. 3l) setzte.
15) Vel. Róssler a. a. O. S. XLVIIIF; Celakovsky a. a. O. $. 181,
16) Unrichtig Tom. a. a. O. Ś. 48 nach Róssler ILS. XLVII 1f. „vor dem J. 1460 voll-
enilet*, s. die Materien am Śchhisse des Codex. Nach Celakovsky a. a. O. S$. 27 soll der erste
Theil ca. 1380 geschrieben sein; allein diese Meinung gründet sich auf die irrige Annahme,
dass Johann von G. (s. Note 17 n. 18) die Handschrift wáahrend seines Iglaner Aufenthaltes
(angehlich 1380- 1386) angelegt habe. 'Chatsüchlich fállt aber die Abtassung des ersten
Theils hinter dic Entstehung der Const.-Uebersetzung Geilnhausens (s. Band T a. a. 0.), welche
sie copiert, also frühestens — aber allen äusseren Momenten nach auch kaum in eine spätere
Zeit als — in die letzten Jahre des 14. dh. In den Datierungen dieses Theiles der Handschrifk
erscheint übrigens kein spáteres Jahr als 1360 (in einem Spruch des Lib. sentenc. = Tom
Obh. No. 238), aus welchem ein Privileg Karls IV. tir Kolin citiert wird; dessen sich die Birger
bereits mehrere Jahre erfreuen (nicht ein Schuldschein, Celakovsky &. 27); unrichtig bemerkt
Celakovsky, dass der Spruch No. 208 (Tom. Obh.) des Lib. sent. von 1369 stamme, derselbe
ist vielmehr im Olmützer Univ. Bibl. Codex mit MCCUNLIN (Tom. a. a. O.) datiert,
17) Celakovsky aa O. 8,31. Schon Wenzel hielt dies in der Z. f. ost. Rtsgel.
1844, JI. 8. 185 far wahrscheinlich.
*) Ueber die Drucke der bergrechtlichen Materieu s. w. u. in Zusammenhang.