VIIT VORBERICHT.
quarum declaracio in privilegiis jurium civitatum non expri-
muntur evidenter, et precipue de juribus montanorum. Hic sind
gesriben vrtail, di ezu perkrecht gehoren, wi man di getailt hat hin czu
Chutten und auf andere perkwerch, di recht hie czu der Igla holen und
nemen. Und sind di urtail darumme czu deucz gesriben, wanne
vil besunderr wort czu perkwerch gehoren, der man nicht gar
aigenklaich czu latein mak genennen. Doch wan man hat her in
latein gesriben, so hat man hin wider in latein geantwurt. Nach den
unten unter No. 113, 114, 78a und 78b zum Abdruck gebrachten Spriichen
folgt die III. Recension des D. I. R., ohne jede äussere Hervorhebung
ihres Charakters als Gesammtrechtsdarstellung. Hierauf 50 bergrechtliche
Schóffensprüche.
Fol. 51. Nach einem freien Raum von 1!/, Columnen stadtrechtliche
Sprüche (— Tomaschek Obh. S. 49 ff).
Fol. 153—160 fehlen, wurden augenscheinlich nicht mitgebunden. Nach
dem Register sind folgende bergrechtliche Sprüche (bezüglich der stadtr.
s. Tom. S. 165) ausgefallen: De quodam, qui conflavit sine jurato argentum
in gasis. Sentencia montanorum. Von durchslegen. Dieser letzte Spruch
endet auf
Fol. 161. (Spr. No. 9. Darauf mit stadtrechtlichen gemischt noch 3
bergrechtliche Sprüche.
Von spüterer Hand rühren kurze Vermerke und Correcturen, ferner
fast durchgehends neue Aufschriften der einzelnen Sprüche her, die theils
an Stelle, theils neben die alten Aufschriften gesetzt wurden. — Die Ver-
arbeitung des Materiales in dieser für uns hochwichtigen Handschrift. ist eine
ungleichmüssige. Im Anfang bemüht sich der Verfasser, den rechtlichen
lnhalt der Sprüche selbstándig zu formulieren, diesc sind daher sehr kurz
und enthalten knapp den Thatbestand mit Verwischung aller concreten
Momente und die Entscheidung. Spüter erluhmt diese juristische Thitigkeit
aber, und die Sprüche werden immer mehr zu blossen Abschriften der ein-
gesandten Anfrage und der Erledigung; doch unterscheidet sich die Methode
noch immer vortheilhaft von der durch die späteren Handschrilten betolyten.
Cod. A.) Pergamenthandschrift im Iglauer Stadtarchiv, auf dem
Rücken die neue Bezeichnung: Codex juris privilegiati nec non communis
Iglaviensis. Gr. folio, 158 Blátter mit vielen Miniaturen. Entstanden Ende
des Saec. XIV (nach 1392)9) der Schluss von fol. 181 ab aus dem Anfang
des Saec. XV. Als Verfasser ist Johann von Geilnhausen anzusehen, dcr
12) Vgl. Celakovsky, O pravech S. 26.
13) Unrichtig Tomaschek, Oberhof S, 41, „wahrscheinlich nach dem Jahre 1360 an-
gelegt“, denn von den fol. 41ff abgeschriebenen Privilegien datieren die 3 letzten von
Markgraf Jost aus den Jahren 1389 u. 1392 (abgedr. bei Tom. D. R. S. 341 ff.). Dass sich diese
Eintragungen schon durch die Schrift als solche von spüterer Hand charakterisieren, Tom.
Obh. S. 25, ist irrig, widerspricht auch Tomascheks eigener Annahme, das. S. 26, Note 3,
dass Geilnhausen die Handschrift angelegt und auch noch die auf die Privilegien folgenden
Sprüche bis fol. 130 eingetragen habe. Vgl. auch Burdach in der Deut. Lit. Zeitg., 1898, Sp. 1961