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VIIT VORBERICHT.

quarum declaracio in privilegiis jurium civitatum non expri- muntur evidenter, et precipue de juribus montanorum. Hic sind gesriben vrtail, di ezu perkrecht gehoren, wi man di getailt hat hin czu Chutten und auf andere perkwerch, di recht hie czu der Igla holen und nemen. Und sind di urtail darumme czu deucz gesriben, wanne vil besunderr wort czu perkwerch gehoren, der man nicht gar aigenklaich czu latein mak genennen. Doch wan man hat her in latein gesriben, so hat man hin wider in latein geantwurt. Nach den unten unter No. 113, 114, 78a und 78b zum Abdruck gebrachten Spriichen folgt die III. Recension des D. I. R., ohne jede äussere Hervorhebung ihres Charakters als Gesammtrechtsdarstellung. Hierauf 50 bergrechtliche Schóffensprüche.

Fol. 51. Nach einem freien Raum von 1!/, Columnen stadtrechtliche Sprüche ( Tomaschek Obh. S. 49 ff).

Fol. 153—160 fehlen, wurden augenscheinlich nicht mitgebunden. Nach dem Register sind folgende bergrechtliche Sprüche (bezüglich der stadtr. s. Tom. S. 165) ausgefallen: De quodam, qui conflavit sine jurato argentum in gasis. Sentencia montanorum. Von durchslegen. Dieser letzte Spruch endet auf

Fol. 161. (Spr. No. 9. Darauf mit stadtrechtlichen gemischt noch 3 bergrechtliche Sprüche.

Von spüterer Hand rühren kurze Vermerke und Correcturen, ferner fast durchgehends neue Aufschriften der einzelnen Sprüche her, die theils an Stelle, theils neben die alten Aufschriften gesetzt wurden. Die Ver- arbeitung des Materiales in dieser für uns hochwichtigen Handschrift. ist eine ungleichmüssige. Im Anfang bemüht sich der Verfasser, den rechtlichen lnhalt der Sprüche selbstándig zu formulieren, diesc sind daher sehr kurz und enthalten knapp den Thatbestand mit Verwischung aller concreten Momente und die Entscheidung. Spüter erluhmt diese juristische Thitigkeit aber, und die Sprüche werden immer mehr zu blossen Abschriften der ein- gesandten Anfrage und der Erledigung; doch unterscheidet sich die Methode noch immer vortheilhaft von der durch die späteren Handschrilten betolyten.

Cod. A.) Pergamenthandschrift im Iglauer Stadtarchiv, auf dem Rücken die neue Bezeichnung: Codex juris privilegiati nec non communis Iglaviensis. Gr. folio, 158 Blátter mit vielen Miniaturen. Entstanden Ende des Saec. XIV (nach 1392)9) der Schluss von fol. 181 ab aus dem Anfang des Saec. XV. Als Verfasser ist Johann von Geilnhausen anzusehen, dcr

12) Vgl. Celakovsky, O pravech S. 26.

13) Unrichtig Tomaschek, Oberhof S, 41, wahrscheinlich nach dem Jahre 1360 an- gelegt, denn von den fol. 41ff abgeschriebenen Privilegien datieren die 3 letzten von Markgraf Jost aus den Jahren 1389 u. 1392 (abgedr. bei Tom. D. R. S. 341 ff.). Dass sich diese Eintragungen schon durch die Schrift als solche von spüterer Hand charakterisieren, Tom. Obh. S. 25, ist irrig, widerspricht auch Tomascheks eigener Annahme, das. S. 26, Note 3, dass Geilnhausen die Handschrift angelegt und auch noch die auf die Privilegien folgenden Sprüche bis fol. 130 eingetragen habe. Vgl. auch Burdach in der Deut. Lit. Zeitg., 1898, Sp. 1961



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