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wählten 16 Collatoren. vier Póniteutiare, vier Precognitores und 12 Judices. die Eidesleistung dieser Beamten, die Beratung eingelaufener Antrige und Petitionen, die Verlesung der von den Domini Duodecim hergestellten Kon- kordate von Beschlüssen der Deputationen über die ihnen vorgelegten An- triage und Suppliken, die Berichterstattung peimgekehrter Gesandtschaften und dergleichen mehr.

Die Generalkongregation tritt, wie schon gesagt, au jedem Freitag zu- sammen. Doch finden in dringenden Fällen, z. B. wenn es sich um die Ge- nehmigung der Instruktionen und Vollmachten einer Gesandtschaft oder um die Beschlulsfassung über besonders wichtige Anträge handelt, auch außer- ordentliche Tagungen statt, meist im Anschluß an vorausgehende Deputations- sitzungen. Ist der Freitag ein Festtag, so wird die Tagung auf den Sonn- abend oder, wenu auch der iit einem Festtag zusammenfillt, auf Donners- tag oder Montag verlegt. Beispielsweise wird in Basel am 18. November 1440 das festum palacii gefeiert, am 19. November das festum beate Elizabeth ; infolgedessen lindet die am 18. [illige Generalkongregation erst am 21. statt. Am 29. September 1441 ist das festum Michaelis, am 30. das festum Jero- uimi: deshalb tagt die Generalkongregation schon am 28. September.

[n der Kar- und der Osterwoche, an den drei Tagen vor Himmelfahrt und den vier Tagen nach Ptingsten, am Tage vor und nach Peter und Paul und in der Zeit vom 20. Dezember 1440 bis zum 8. Januar 1441 fallen alle Sitzungen, auch die der Deputationen aus.

Unter den oben erwähnten Gegenständen der "Tagesordnung nehmen die Konkordate einen sehr breiten Raum in den Protokollen ein. Über sie sei daher hier einiges bemerkt. |

Man hat zu unterscheiden zwischen concordata communia und concor- data partieularia. Bei jenen handelt es sich um Konkordate von Beschliissen (deliberationes) der Deputationen über Antrige (avisamenta) der Domini Duo- decim oder in selteneren Fallen des Konzilsprisidenten, bei diesen um Kon- kordate von Beschlüssen der Deputationen über Suppliken.

Anträge sowohl wie Suppliken werden zunàüchst derjenigen Deputatiou zugeleitet, in deren Geschäftsbereich sie ihrem Inhalte nach fallen. Die be- treffende Deputation beschließt darüber, läßt ihren Beschluß durch ihren Notar ausfertigen und gibt ihn gemäß den Vorschriften der Geschäftsordnung vom 26. September 1432 an die anderen Deputationen (anscheinend in der Reihenfolge pro communibus, fidei, reformatorii, pacis) weiter, die dann ihre Beschlüsse dureh ihre Notare dazusehreiben lassen, wie das aus dem S. 93 Anm. 2 mitgeteilten Beispiel ersichtlich ist'. Das Schriftstück mit den Be- schlüssen der vier Deputationen geht darauf an die Domini Duodeciin.

Die Domini Duodecim, die am Anfang jeden Monates von den vier

2 x Vgl. auch. Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins N. F. 16, 25 26.



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