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nichts Näheres mitteilt. Der Antrag war in der übliehen Weise einem Aus- schub zur Beratung und Berichterstattung überwiesen worden. Ob dieser Ausschuß mit dem zur Vorbereitung der Krönung eingesetzten identisch war, läßt sich nicht entscheiden,

Die Verhandlungen des Ausschusses mit päpstlichen Deputierten führten, wie Johannes von Bachenstein am |. Juli in der Deputacio pro communibus berichtete, zu dem Ergebnis, daß die Kanzlei, die Pönitentiarie, die Camera apostolica, die Audiencia contradietarum usw. fortan deın Papst unterstellt und in seinem Namen verwaltet werden sollten, doch ınit dem Vorbehalt, daß jeder Empfänger einer Bulle bestimmen dürfe, ob sie mit der Bulle des Konzils oder mit der des Papstes versehen werden solle.

Bei der Konkordierung der Beschlüsse der Deputationen über diese Vorschläge fand sich, daß zwar alle Deputationen mit der Übertragung der Pónitentiarie, der Camera apostolica und der Kanzlei und ferner der Collacio beneficiorum an den Papst einverstanden waren, drei auch mit der der Rotu, daß sie aber von einem unbeschrünkten Verfiigungsrecht des Papstes Schwierig- keiten und Differenzen befürchteten und deshalb die Aufstellung von Regeln wünschten, nach denen sich der Papst zu richten habe.

Das betreffende Konkurdat wurde wahrscheinlich in der Generalkon- gregation vom 1. Juli vorgelegt und angenommen, Hüglin erwähnt allerdings niehts davon. Aber da die Deputacio pro cominunibus am +. Juli den Johannes von Bachenstein .in die Kommission deputiert, die jene Regeln entwerfen soll, so mufi das Konkordat vorher zum Beschluf erhoben worden sein, und das konnte nur am 1, Juli geschehen, da der 2. Juli ein Feiertag, der 3. Juli ein Sonntag waren.

Aufer Bachenstein gehoren der Kommission an der Elekt von Segorbe und der Abt von Conques für die Deputaeio pacis, der Auditor camere Rudolf von Rüdesheim und der Advokat Stephanus de Novaria für die Depu- tacio reformatorii, und der Metzer Archidiakon Guillermus Hugonis für die Deputacio fidei.

Die von der Kommission entworfenen, schon aus Segovias Chronik be- kannten Regeln liegen den Deputationen bereits am 7. Juli vor. Es werden zahlreiche Ánderungen vorgeschlagen, besonders von der Deputacio pro com- munibus. Sie sind teils aus dem Protokoll über die Sitzung dieser Deputacio vom "7. Juli, teils aus dem Konkordat ersichtlich, das in der Generalkongre- gation vom 9. Juli verlesen wurde.

Die Konkordierung der Beschlüsse der Deputationen ergab die Annahme aller in den Regeln enthaltenen Artikel, mit alleiniger Ausnahme des Sehlufi- artikels, in dem dem Papst die Jurisdiktion über alle Beamte der Camera apostolica, seine Familiares commensales und alle die, die sich ausdrücklich der Jurisdiktion der Camera apostolica: unterwerfen würden, zugestanden



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