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dreierlei. Erstens stünden in den Aufzeichnungen, die ich Protokolle nenne, manche Dinge, die mit dem Concil nichts zu thun haben. Merkle scheint meine Einleitung zum IL. Bande flüchtiger gelesen zu haben, als er durfte, wenn er widersprechen wollte; er hätte dort die naheliegeude Erklürung für die von ihm beanstandete Thatsache gefunden, die darin liegt, dass wir die Protokolle des Concils nur aus dem Manuale eines Notars kennen, in das dieser ausser den Concilsakten alles, was er für denkwürdig hielt, eintragen konnte und durfte. Wäre Merkle etwas bewanderter in der Materie, über die er so absprechend urteilt, so würde er sich nieht darüber wundern, dass der Concilsnotar in sein Manuale die Taufe eines Juden, die Befreiung eines zum Tode Verurteilten u. a. m. eintrügt. Die Notare des 15. Jahrhunderts haben dergleichen. oft. und gern gethan. Der Concilsnotar Jakob Huglin vermerkt in dem Buche, das er selbst manuale . . . super actis et regestratis in concilio Basiliensi* nennt, auch die rein persónlichen Thatsachen seiner Inkorporation, seiner Abreise und Abwesenheit (Zeitschrift fiir die Gesch. des Oberrheins, Neue Folge XVI, 16 ff.). Ein Notar des Pariser Parlaments notiert in seinem amt- lichen Protokoll mit Vorliebe die Witterung, ja sogar wann eine Influenza auftritt und wann er selbst an Durchfall leidet (Journal de Nicolas de Baye, ed. Tuetey, Bd. I, p. XVIII. 89. 178, Bd. II, p. 173). | Merkles zweiter Einwand ist noch schwächer. Es fehlen, sagt er, Dinge, die im Protokoll stehen müssten; Z. B. fehlen einmal die Ver- handlungen einer Deputationssitzung, während deren Bruneti anderwärts beschäftigt wär (II, 203), und anderswo ist bloss im allgemeinen vermerkt, es seien einige Stimmen über eine Frage abgegeben worden. Was das besagen soll, ist nicht klar. Allerdings würden wir heute ein Protokoll anders und genauer führen, als man es im 15. Jahrhundert that. Aber was will das heissen? Mit seinem vorgefassten Begriffschema würde Merkle nicht weit kommen, wenn er, was er meines Wissens noch nicht versucht hat, sich mit mittelalterlichen Quellen abgeben wollte. Endlich sein dritter Einwand, auf den er besonders stolz zu sein scheint, sodass er mit Ausdrücken wie luce clarius und ,somniatur aufwartet! Bruneti ist vom 10. Juni bis 29. Oktober 1435 von Basel ab- wesend, die Aufzeichnungen gehen aber ununterbrochen fort. Folglich, sagt Merkle, können es keine amtlichen Aufzeichnungen sein. Nonne luce est clarius, librum illum esse diarium, quod sibi ipsi scripsit notarius." Wie nun jemand ein persónliches Tagebuch über Basler Ereignisse führen kann, wührend er selbst in Arras ist, das ist Merkles Geheimnis. Ich glaube in der Einleitung zum IIL Bande hinreichend erklàrt zu haben, dass und wie die Protokollführung beim Concil auch in Brunetis Ab- wesenheit fortging, und warum diese Aufzeichnungen später auch in



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