Z řádu honebního 1786. 125
von was immer für einer Höhe, oder mit aufgeworfenen Gräben gegen das Eindringen des
Wildes und den daraus folgenden Schaden zu verwahren.
8 13. Jedermann ist befugt, von seinen Feldern, Wiesen und Weingärten das Wild
auf was immer für eine Art abzufreiben. Sollte bei einer solchen Gelegenheit ein Wildstück
sich durch das Sprengen verletzen oder zu grund geben, so ist der Jagdinbaber nicht be-
rechtigt, dafür einen Ersatz zu fodern.
8 14. Auf Saaten, angebauten Grundstücken von was immer für einer Art, und vor
geendigter Weinlese in Weingürten, ist weder den Jagdinhabern, noch den Jágern erlaubt,
unter was immer für einem Vorwande zu jagen, zu treiben, oder nur mit einem Vorstehhunde
darauf zu suchen, selbst nicht unter dem Vorwande, den Eiern und Nestern von Fasanen und
Rebhühnern nachzusehen. Wenn ein Jagdinhaber dieses Verbot selbst übertritt, ist er mit 25
Dukaten zu bestrafen, welche das Kreisamt einzutreiben und demjenigen, auf dessen Grund
die Übertretung geschehen ist, zuzustellen hat. Die gemeinen Jäger aber sollen mit drei-
tágigem Arreste bei dem Richter der Gemeinde bestraft werden.
$ 15. Alle Wildschäden, sie mögen in landesfürstlichen oder Privatjagdbarkeiten, an
Feldfrüchten, Weingärten oder Obstbäumen geschehen, müssen den Unterthanen nach Maass
des erlittenen Schadens sogleich in natura oder in Geld vergütet werden. Daher alle der-
gleichen Beschädigungen, da sie noch sichtbar sind und beurtheilt werden kónnen, der Obrig-
keit anzuzeigen sind. Die Obrigkeit hat alsdann durch unparteiische Mánner aus der nám-
lichen oder nächsten Gemeinde den Schaden schätzen zu lassen, und um dessen Besichtigung
bei dem Kreisamte anzulangen. Zu dieser Besichtigung hat das Kreisamt, bei landesfürstlichen
Jagdbarkeiten den nächsten kaiserlichen, bei Privatjagdbarkeiten den Jäger der Herrschaft
dieses Bezirkes beizuziehen, den Betrag des Schadens zu bestimmen, und diejenigen, welche
die Vergütung zu machen haben, zur Bezahlung anzuhalten.
$ 17. Hingegen sollen auch die Eigenthümer der Jagdbarkeit gegen alle Beeinträch-
tigungen ihrer Rechte geschützt, und, da die Wilddieberei und Raubschiessen in so mancher
Beziehung selbst der öffentlichen Sicherheit gefährlich ist, derselben auf alle Art vorgebaut
werden. In dieser Absicht können Hunde, welche in einem Walde oder Felde jagen, von den
Jägern des Jagdinhabers erschossen werden. Nur sind darunter diejenigen Hunde nicht ver-
standen, welche die Hüter zur Abtreibung des Wildes zu halten berechtigt sind.
$ 18. Niemand darf in einem fremden Wildbanne, ausser auf der Strasse oder dem
Fussteige bei der Durchreise, sich mit einem Gewehre oder Fang- und Hetzhunde betreten
lassen. Die Übertreter dieses Verbots sollen eingezogen und bestraft werden.
§ 20. Uberhaupt ist fremdes Wild, von was immer für einer Gattung, fangen oder
schiessen, wie die Entfremdung jedes andern Eigenthums, ein Diebstahl. Die Wildschützen
sollen daher wie andere Diebe betrachtet, von den ihnen vorgesetzten Gerichten nach den
Kriminalgesetzen behandelt und . . bestraft werden.
8 23. Wer hingegen einen Wildschützen entdeckt, erhält 12 Gulden zur Belohnung,
welche der Jagdinhaber zu bezahlen hat.
§ 24. Der Einbringer eines Wildschützen erhält 25 Gulden zur Belohnung, welche
Taglia gleichfalls die Jagdinhaber zu bezahlen haben; denen entgegen auch die Geldstrafen,
welche dem Übertreter der Jagdgesetze in ihrem Bezirke zuerkennt werden, anheimfallen.
Bei dem Bauernstande haben jedoch keine Geldstrafen, sondern nur körperliche statt.