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Z řádu honebního 1786. 125

von was immer für einer Höhe, oder mit aufgeworfenen Gräben gegen das Eindringen des Wildes und den daraus folgenden Schaden zu verwahren.

8 13. Jedermann ist befugt, von seinen Feldern, Wiesen und Weingärten das Wild auf was immer für eine Art abzufreiben. Sollte bei einer solchen Gelegenheit ein Wildstück sich durch das Sprengen verletzen oder zu grund geben, so ist der Jagdinbaber nicht be- rechtigt, dafür einen Ersatz zu fodern.

8 14. Auf Saaten, angebauten Grundstücken von was immer für einer Art, und vor geendigter Weinlese in Weingürten, ist weder den Jagdinhabern, noch den Jágern erlaubt, unter was immer für einem Vorwande zu jagen, zu treiben, oder nur mit einem Vorstehhunde darauf zu suchen, selbst nicht unter dem Vorwande, den Eiern und Nestern von Fasanen und Rebhühnern nachzusehen. Wenn ein Jagdinhaber dieses Verbot selbst übertritt, ist er mit 25 Dukaten zu bestrafen, welche das Kreisamt einzutreiben und demjenigen, auf dessen Grund die Übertretung geschehen ist, zuzustellen hat. Die gemeinen Jäger aber sollen mit drei- tágigem Arreste bei dem Richter der Gemeinde bestraft werden.

$ 15. Alle Wildschäden, sie mögen in landesfürstlichen oder Privatjagdbarkeiten, an Feldfrüchten, Weingärten oder Obstbäumen geschehen, müssen den Unterthanen nach Maass des erlittenen Schadens sogleich in natura oder in Geld vergütet werden. Daher alle der- gleichen Beschädigungen, da sie noch sichtbar sind und beurtheilt werden kónnen, der Obrig- keit anzuzeigen sind. Die Obrigkeit hat alsdann durch unparteiische Mánner aus der nám- lichen oder nächsten Gemeinde den Schaden schätzen zu lassen, und um dessen Besichtigung bei dem Kreisamte anzulangen. Zu dieser Besichtigung hat das Kreisamt, bei landesfürstlichen Jagdbarkeiten den nächsten kaiserlichen, bei Privatjagdbarkeiten den Jäger der Herrschaft dieses Bezirkes beizuziehen, den Betrag des Schadens zu bestimmen, und diejenigen, welche die Vergütung zu machen haben, zur Bezahlung anzuhalten.

$ 17. Hingegen sollen auch die Eigenthümer der Jagdbarkeit gegen alle Beeinträch- tigungen ihrer Rechte geschützt, und, da die Wilddieberei und Raubschiessen in so mancher Beziehung selbst der öffentlichen Sicherheit gefährlich ist, derselben auf alle Art vorgebaut werden. In dieser Absicht können Hunde, welche in einem Walde oder Felde jagen, von den Jägern des Jagdinhabers erschossen werden. Nur sind darunter diejenigen Hunde nicht ver- standen, welche die Hüter zur Abtreibung des Wildes zu halten berechtigt sind.

$ 18. Niemand darf in einem fremden Wildbanne, ausser auf der Strasse oder dem Fussteige bei der Durchreise, sich mit einem Gewehre oder Fang- und Hetzhunde betreten lassen. Die Übertreter dieses Verbots sollen eingezogen und bestraft werden.

§ 20. Uberhaupt ist fremdes Wild, von was immer für einer Gattung, fangen oder schiessen, wie die Entfremdung jedes andern Eigenthums, ein Diebstahl. Die Wildschützen sollen daher wie andere Diebe betrachtet, von den ihnen vorgesetzten Gerichten nach den Kriminalgesetzen behandelt und . . bestraft werden.

8 23. Wer hingegen einen Wildschützen entdeckt, erhält 12 Gulden zur Belohnung, welche der Jagdinhaber zu bezahlen hat.

§ 24. Der Einbringer eines Wildschützen erhält 25 Gulden zur Belohnung, welche Taglia gleichfalls die Jagdinhaber zu bezahlen haben; denen entgegen auch die Geldstrafen, welche dem Übertreter der Jagdgesetze in ihrem Bezirke zuerkennt werden, anheimfallen. Bei dem Bauernstande haben jedoch keine Geldstrafen, sondern nur körperliche statt.



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