Z roku 1830, 13. čna—24. srp. 628
genden Unterthanen, über die Abschaffung der wiederholt des Schleichhandels schuldig er-
kannten Handlungsdiener, und über den Verlust der Handlungsbefugniss bei wiederholten
Schwärzungen nicht genau gehandhabt werden: so wird den k. Kreisůmtern in Folge Hof-
kammerdekrets vom 25. Mai d. J. Z. 7367 verordnet, diese gesetzlichen Bestimmungen nicht
hlos selbst sich gegenwärtig zu halten, sondern dieselben auch den Obrigkeiten und Magistraten
in Erinnerung zu bringen, wie auch diese Behörden zur strengen Vollstreckung der diesfäl-
ligen Gefállserkenntuisse anzubalten. — Gub. Dekret vom 13. Juni 1830, G. Z. 24336, an die
k. Kreisiunter, Stadthauptmannschaft, das Fiskalamt und den Prager Magistrat.
Prov. Gesetzsammlung, XII. Band von 1830, str. 416 6. 149.
1106.
1830, 12. července: Krajští úřadové do výnosů o stížnostech poddaných
mají klásti jen to, co poddaným jest potřebí věděti, a ne co se týče vrchností.
Se Majestát haben bei Gelegenheit eines vorgekommenen Falles, wo von einem Kreis-
amte in der an Unterthanen hinausgegebenen Erledigung über von diesen angebrachte Be-
schwerden, auch Sachen enthalten waren, die sich keineswegs zur Mitteilung an Unterthanen
eignen, sondern nur zur Darnachachtung der Obrigkeiten zu dienen haben, mit ah. Kabinet-
schreiben vom 28. v. M. zu befehlen geruht, erheben zu lassen, ob nicht etwa auch bei den
übrigen Kreisämtern ein áhnliches Verfahren in Unterthanssachen beobachtet werde, und im
Bestütigungsfalle solches sogleich mit der Weisung abzustellen, dass sich’ die Kreisimter bei
irtheilung der Bescheide an Unterthanen blos darauf beschränken sollen, ihnen nur dasjenige
zu eröffnen, was dieselben zu ihrer eigenen Richtschnur uud Darnachachtung zu wissen
nöthig haben, ohne darin dasjenige anzuführen, was die Grundobrigkeiten betrifft und an selbe
zur Darnaehachtung zu erlassen ist. Die k. Kreisämter werden daher hievon zu Folge hohen
Hofkanzleidekrets vom 12. Juli l. J. Z. 15781 zur Wissenschaft und Darnachachtung in die
Kenntuiss gesetzt. — Gub. Dekret vou 80. Juli 1830, G. Z 30598, an die k. Kreisimter.
Prov. Gesetzsammlung, XII. Band von 1830, str. 465 ¢. 178.
1107.
1880, 24. srpna: Přestává sleva polovičky daně pozemkové z vinic
v Cechách, poněvadž zaniká jiná dvojí dávka z vína.
Zu Folge einer im Jahre 1794 erflossenen ah. Entschliessung wurde den bóhmischen
Weinbergabesitzern in der Berücksichtigung, dass sie ausser der Gruudsteuer noch die extra.
ordinàre Weintranksteuer und den Weinaufscllap zu entrichten hatten, die halbe Grundsteuer
von den Weingärten abgeschrieben, und dieser Abfal! jährlich von den gesammten Kontri-
buenten nach dem Steuergulden eivgebracht. — Da aber mit dem Kintritte der allgemeinen
Verzehrungssteuer vom l. November 1829 an, die extraordinàre Weintranksteuer und der
Weinaufschlag aufgehoben worden, mithin der Grund der den Weinbergsbesitzern im J. 1794
zugestandenen Erleichterung iu der Grundsteuer hiuweggefallen ist; so haben Se k. k. Ma-
jestät mit ah. Entschliessuug vom 19. April l. J. auzuordnen geruht, dass es von dem Ver-
waltungsjabre 1830, d. i. vom 1. November 1829 an, und für die Zukunft, von der bisherigen
l'egünstigung der Weingürtenbesitzer in Bohmen, durch die Nachsicht der Ilülfte der nach der